nach Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als aus gesetzwidrig sein können. In solchen Fällen stellen Nebenbestimmungen gegenüber dem Bauabschlag das mildere Mittel dar. Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein sowie für die Behörden mit vernünftigem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar sein.8