BauG. Abgesehen davon sind Nebenbestimmungen nach Rechtsprechung und Lehre auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken der Hauptregelung stehen und verhältnismässig sind. Die Gesuchstellenden, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügt, haben aber grundsätzlich Anspruch auf eine bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen vor allem bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer näheren Gestaltung oder Einrichtung oder je