Die Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung ergibt sich hier somit nicht aus dem kommunalen Abwasserentsorgungsreglement, sondern aus den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu den Nebenbestimmungen. Demnach können mit der Baubewilligung Bedingungen und Auflagen (sogenannte Nebenbestimmungen) verbunden werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 38 Abs. 3 BauG. Abgesehen davon sind Nebenbestimmungen nach Rechtsprechung und Lehre auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken der Hauptregelung stehen und verhältnismässig sind.