Aus Art. 23 Abs. 2 Abwasserentsorgungsreglement kann geschlossen werden, dass Kontrollen privater Abwasseranlagen im Rahmen von einzelnen Baugesuchen verlangt werden können. Diese Bestimmung äussert sich aber nur zur Frage, wer die Kosten solcher Kontrollen zu tragen hat (die Gesuchstellenden). In welchen Fällen solche Kontrollen im Rahmen von einzelnen Baugesuchen auferlegt werden können, lässt sich weder dieser Bestimmung noch den übrigen Bestimmungen des Abwasserentsorgungsreglements entnehmen.