e) Die Bauverwaltung kontrolliert periodisch die privaten Abwasseranlagen auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Gewässerschutzbewilligung. Sie erlassen nötigenfalls Instandstellungs- oder Sanierungsverfügungen. Im Übrigen gilt Art. 26 Abs. 4 Abwasserentsorgungsreglement (Art. 23 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement). Die Kosten der Kontrollen (ZpA) trägt in jedem Fall die Gemeinde. Auferlegte Kontrollen im Rahmen von einzelnen Baugesuchen tragen die Gesuchstellenden. Bei Beanstandungen aus diesen Kontrollen sind die privaten Abwasserverursacherinnen und Abwasserverursacher für die Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Art.