Liegenschaft nicht ersichtlich und die Grundeigentümer verfügten über keine Kanalisationspläne des Wohnhauses. Demzufolge habe die Gemeinde keine Kenntnis über die Lage und den Zustand der privaten Kanalisationsleitung. Damit die Gemeinde ihre Aufsichtspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a KGV6 wahrnehmen könne, werde die Bauherrschaft mit dem Bauentscheid vom 11. April 2022 und dem dazugehörigen Fachbericht Gewässerschutz aufgefordert, die Leitungen mittels Kanalfernsehen aufzunehmen und der Bauverwaltung zuzustellen. Gestützt auf Art.