Dies setzt voraus, dass sie hinreichend bestimmt sind.5 Mit der beantragten Relativierung, dass die Nebenbestimmungen aus den Fachberichten nur einzuhalten seien, «soweit neue Bau- oder Analgenteile erstellt werden oder durch das Projekt veränderte Verhältnisse geschaffen werden, die eine Anpassung an gesetzliche Vorschriften erfordern» wäre diese Klarheit nicht mehr gegeben. Sollten die 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion