Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/79 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. Februar 2023 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bolligen, Gemeindeverwaltung, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bolligen vom 11. April 2022 (eBau Nr. 2022-120; Ersatz Heizung, Stubenofen, Änderung Kleinküche in Duschraum) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Januar 2022 bei der Gemeinde Bolligen ein Baugesuch ein für den Ersatz der Heizung mit Heizöl durch eine mit Holzpellets, den Einbau eines Stubenofens und die Änderung der ehemaligen Kleinküche in einen Duschraum auf Parzelle Bolligen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 11. April 2022 erteilte die Gemeinde Bolligen die Baubewilligung. Gleichzeitig verfügte die Gemeinde in Ziff. 3 (Amts- und Fachberichte) Folgendes: «Die nachfolgenden Amts- und Fachberichte bilden Bestandteil dieser Baubewilligung und deren Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sind in allen Teilen einzuhalten.» Erwähnt werden danach die Brandschutzauflagen des Feueraufsehers Bolligen vom 27. Februar 2022, der Fachbericht Gewässerschutz der Gemeinde Bolligen vom 4. April 2022 und der Fachbericht Wasseranschluss der Gemeinde Bolligen vom 4. April 2022. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragten die Neuformulierung von Ziff. 3 (Amts- und Fachberichte) des Gesamtentscheids vom 11. April 2022 wie folgt: «Die nachfolgenden Amts- und Fachberichte bilden Bestandteil dieser Baubewilligung und deren Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sind einzuhalten, soweit neue Bau- oder Analgenteile erstellt werden oder durch das Projekt veränderte Verhältnisse geschaffen werden, 1/8 BVD 110/2022/79 die eine Anpassung an gesetzliche Vorschriften erfordern.» Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden geltend, die Fachberichte enthielten Bedingungen und Auflagen, die nicht das Projekt beträfen oder über gesetzliche Vorschriften hinausgingen. Denn gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD1 würdige die Baubewilligungsbehörde das Ergebnis des Beweisverfahrens frei und könne von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Bolligen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Stellungnahme äusserten sich die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe vom 20. Januar 2023. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch mit Nebenbestimmungen bewilligt wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen beschwert und daher diesbezüglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Beschwerdeantrag a) Dem Beschwerdeantrag kann in der von den Beschwerdeführenden formulierten Form von vornherein nicht stattgegeben werden. Nebenbestimmungen müssen konkrete Punkte in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben beinhalten. Diese Punkte müssen so formuliert sein, dass für alle Beteiligten klar ist, was von der Bauherrschaft gefordert wird. Dies setzt voraus, dass sie hinreichend bestimmt sind.5 Mit der beantragten Relativierung, dass die Nebenbestimmungen aus den Fachberichten nur einzuhalten seien, «soweit neue Bau- oder Analgenteile erstellt werden oder durch das Projekt veränderte Verhältnisse geschaffen werden, die eine Anpassung an gesetzliche Vorschriften erfordern» wäre diese Klarheit nicht mehr gegeben. Sollten die 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38–39 N. 15a 2/8 BVD 110/2022/79 Nebenbestimmungen des angefochtenen Gesamtentscheids zu wenig klar formuliert sein oder Punkte enthalten, die für das Bauvorhaben nicht relevant sind, kann und muss die Bauherrschaft dies konkret rügen. Der unspezifischen Forderung in der Beschwerde kann daher nicht entsprochen werden. Auch die «Begründung» der Beschwerde vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, auch aus dieser Begründung geht nicht konkret hervor, gegen welche Nebenbestimmung sich die Beschwerdeführenden zur Wehr setzen wollen, womit diese Begründung zu unspezifisch ist. b) Der von den Beschwerdeführenden formulierte Antrag muss daher in Kombination mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter der Überschrift «Angaben von Tatsachen und Beweismitteln» gelesen werden. Die Beschwerdeführenden führen darin zunächst aus, die Fragen zum Fachbericht Brandschutz hätten mit dem zuständigen Feueraufseher geklärt werden können. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde nicht gegen diesen Fachbericht respektive die entsprechenden Nebenbestimmungen wendet. 3. Fachbericht Gewässerschutz a) Zum Titelblatt des Fachberichts Gewässerschutz machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, sie hätten keine Wasseranschlussbewilligung beantragt, der Wasser- und Abwasseranschluss sei bestehend. Welche Konsequenzen sie daraus ableiten, ist allerdings nicht klar, zumal sie nicht die Aufhebung der in Ziff. 1.3 des angefochtenen Gesamtentscheids erteilten Wasseranschlussbewilligung verlangen. Zudem enthält das Titelblatt auch keine Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen), nur diese bilden jedoch den Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Ebenfalls nicht klar ist, was die Beschwerdeführenden mit ihren Äusserungen zu Ziff. 1.1 und 3.3 des Fachberichts Gewässerschutz zu erreichen versuchen, zumal diese Ziffern ebenfalls keine Nebenbestimmungen enthalten. Somit ist davon auszugehen, dass sich aus diesen Ausführungen keine Forderungen der Beschwerdeführenden ableiten lassen. b) Die Nebenbestimmungen des Fachberichts Gewässerschutz finden sich in Ziff. 4 des Fachberichts. Mit Ziff. 4.5 zeigen sich die Beschwerdeführenden ausdrücklich einverstanden, sie führen dazu aus, diese entspreche den Verhältnissen. Zu Ziff. 4.2 machen die Beschwerdeführenden geltend, das Modell «Zustandserfassung der privaten Abwasseranlagen» (ZpA), das auch von der Gemeinde Bolligen angewendet werde, sehe vor, die Zustandsaufnahme sowie allfällige Sanierungsmassnahmen koordiniert durch die Gemeinde ausführen zu lassen. Die Kosten für die Zustandserfassung gingen in der Regel zu Lasten der Gemeinde (allenfalls subventioniert durch den kantonalen Abwasserfonds). Davon abweichend sei im vorliegenden Fall die Baubewilligung zum Anlass für Auflagen zur Kanalisationssanierung genommen worden. Dieses Vorgehen verursache gegenüber einem koordinierten Vorgehen Mehrkosten und sei mit einem Risiko für Fehlinvestitionen verbunden. Zudem benachteilige dieses Vorgehen die Bauherrschaft gegenüber anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die von einem koordinierten Vorgehen und Subventionen profitierten. Würden Baubewilligungen generell mit Auflagen zur Kanalisationssanierung verbunden, werde dies zum Hindernis für energetische Sanierungen und die Umstellung auf erneuerbare Energieträger, da die Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Projekte auf baubewilligungsfreie Massnahmen reduzieren würden. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden eine Aufhebung von Ziff. 4.2 des Fachberichts Gewässerschutz beantragen. c) Die Gemeinde macht dazu in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 geltend, durch das projektierte Bauvorhaben ergäben sich Änderungen an den Wasser- und Abwasserinstallationen. In den Katasterplänen der Gemeinde sei die Kanalisationsleitung der hier betroffenen 3/8 BVD 110/2022/79 Liegenschaft nicht ersichtlich und die Grundeigentümer verfügten über keine Kanalisationspläne des Wohnhauses. Demzufolge habe die Gemeinde keine Kenntnis über die Lage und den Zustand der privaten Kanalisationsleitung. Damit die Gemeinde ihre Aufsichtspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a KGV6 wahrnehmen könne, werde die Bauherrschaft mit dem Bauentscheid vom 11. April 2022 und dem dazugehörigen Fachbericht Gewässerschutz aufgefordert, die Leitungen mittels Kanalfernsehen aufzunehmen und der Bauverwaltung zuzustellen. Gestützt auf Art. 23 Abwasserentsorgungsreglement7 kontrolliere die Bauverwaltung periodisch die Abwasseranlagen auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Gewässerschutzbewilligung. Die Kosten der Kontrollen trage in jedem Fall die Gemeinde. Auferlegte Kontrollen im Rahmen von einzelnen Baugesuchen würden die Gesuchstellenden tragen. d) Die Ziff. 4.2 des Fachberichts Gewässerschutz trägt den Titel «Auflagen Schmutz- und Regenabwasser» und lautet wie folgt: «Im Leitungskataster Abwasser sind keine Schmutz- und Regenwasserleitungen in der Parzelle F.________ eingezeichnet. Die Grundleitungen müssen mittels Kanalfernsehen aufgenommen und der Gemeinde abgegeben werden (ZpA, Zustand private Abwasserleitungen). Die A.________ AG wird die Auswertung der Kanalaufnahmen durchführen und Sanierungsmassnahmen inkl. Kostenschätzung dem Grundeigentümer mitteilen. Die defekten Leitungen und Schächte müssen innerhalb 2 Jahren, nach dem Datum des Sanierungsvorschlags, saniert sei. An der Schlussabnahme ist ein Plan 1:500 mit Angaben der Entwässerten Fläche m2 der Gemeinde Bolligen ab zu geben.» e) Die Bauverwaltung kontrolliert periodisch die privaten Abwasseranlagen auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Gewässerschutzbewilligung. Sie erlassen nötigenfalls Instandstellungs- oder Sanierungsverfügungen. Im Übrigen gilt Art. 26 Abs. 4 Abwasserentsorgungsreglement (Art. 23 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement). Die Kosten der Kontrollen (ZpA) trägt in jedem Fall die Gemeinde. Auferlegte Kontrollen im Rahmen von einzelnen Baugesuchen tragen die Gesuchstellenden. Bei Beanstandungen aus diesen Kontrollen sind die privaten Abwasserverursacherinnen und Abwasserverursacher für die Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Art. 23 Abs. 2 Abwasserentsorgungsreglement). Aus Art. 23 Abs. 2 Abwasserentsorgungsreglement kann geschlossen werden, dass Kontrollen privater Abwasseranlagen im Rahmen von einzelnen Baugesuchen verlangt werden können. Diese Bestimmung äussert sich aber nur zur Frage, wer die Kosten solcher Kontrollen zu tragen hat (die Gesuchstellenden). In welchen Fällen solche Kontrollen im Rahmen von einzelnen Baugesuchen auferlegt werden können, lässt sich weder dieser Bestimmung noch den übrigen Bestimmungen des Abwasserentsorgungsreglements entnehmen. Die Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung ergibt sich hier somit nicht aus dem kommunalen Abwasserentsorgungsreglement, sondern aus den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu den Nebenbestimmungen. Demnach können mit der Baubewilligung Bedingungen und Auflagen (sogenannte Nebenbestimmungen) verbunden werden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 38 Abs. 3 BauG. Abgesehen davon sind Nebenbestimmungen nach Rechtsprechung und Lehre auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken der Hauptregelung stehen und verhältnismässig sind. Die Gesuchstellenden, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügt, haben aber grundsätzlich Anspruch auf eine bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen vor allem bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer näheren Gestaltung oder Einrichtung oder je 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 7 Abwasserentsorgungsreglement der Einwohnergemeinde Bolligen vom 4. Juni 2019 4/8 BVD 110/2022/79 nach Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als aus gesetzwidrig sein können. In solchen Fällen stellen Nebenbestimmungen gegenüber dem Bauabschlag das mildere Mittel dar. Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein sowie für die Behörden mit vernünftigem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar sein.8 f) Verschmutztes Abwasser aus Gebäuden in der Bauzone muss korrekt abgeleitet und einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt werden (vgl. Art. 10 und Art. 11 GSchG9). Die Ableitung geschieht über die öffentlichen Kanalisationsleitungen bestehend aus Basis- und Detailerschliessungsleitungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement). An dieses öffentliche Abwasserleitungsnetz sind die einzelnen Gebäude über die privaten Hausanschlussleitungen angeschlossen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Abwasserentsorgungsreglement). Diese privaten Hausanschlussleitungen müssen von den Eigentümerinnen und Eigentümern in bau- und betriebstechnischer Hinsicht in gutem Zustand erhalten und wenn nötig saniert werden (vgl. Art. 23 und 26 Abwasserentsorgungsreglement). Somit liegt es auf der Hand, dass beispielsweise bei Baugesuchen für Umbauvorhaben, die zusätzliches Abwasser produzieren, bei dieser Gelegenheit der Nachweis verlangt wird, dass sich die bestehenden Hausanschlussleitungen in einem guten Zustand befinden; dies jedenfalls dann, wenn Zweifel am guten Zustand bestehen, was insbesondere bei älteren Leitungen, die nicht kürzlich kontrolliert wurden, der Fall sein dürfte. Ohne solchen Nachweis besteht die Gefahr der Bewilligung eines Bauvorhabens, dessen zusätzliches Abwasser über eine sanierungsbedürftige Hausanschlussleitung entwässert wird. Dies gilt es mit Blick auf die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben zu verhindern. Dementsprechend ist in Art. 10 kantonales Muster-Abwasserentsorgungsreglement explizit vorgesehen, dass bei Bauvorhaben, die sich auf die Abwasserentsorgung auswirken, bei der Eingabe des Baugesuches der Zustand der Hausanschlussleitungen mittels Kanalfernsehaufnahmen aufzuzeigen ist. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 10 Muster- Abwasserentsorgungsreglement sind die Aufnahmen nur dann zu verlangen, wenn das Bauvorhaben einen Zusammenhang zur resp. Auswirkungen auf die Liegenschaftsentwässerung aufweist.10 In diesen Fällen haben Kanalfernsehaufnahmen von Hausanschlussleitungen zwecks Zustandsnachweises einen engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und dürften in der Regel auch verhältnismässig sein. Dementsprechend empfiehlt auch der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) den Gemeinden, einen Nachweis über den Zustand der Entwässerungsanlagen nur bei Bauvorhaben an den Entwässerungsanlagen oder bei erheblichen Umbauten, die einen Grossteil der Liegenschaft betreffen respektive die einem kompletten Gebäudeneubau gleichkommen, zu verlangen.11 g) Im vorliegenden Fall bieten der Ersatz der Heizung mit Heizöl durch eine mit Holzpellets und der Einbau eines Stubenofens von vornherein keinen Anknüpfungspunkt für die umstrittene Auflage, da diese Teile des Bauvorhabens keinerlei Bezug zur Abwasserentsorgung aufweisen. Aus dem Baugesuch kommt als Anknüpfungspunkt für diese Auflage nur der Umbau der ehemaligen Kleinküche in einen Duschraum im Obergeschoss in Frage. Im Rahmen dieses Umbaus wird im Untergeschoss eine Dusche (inklusive zweier Wände) abgebrochen und durch eine neue Dusche im Obergeschoss ersetzt. Zudem wird im Obergeschoss ein Spülbecken der 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38–39 N. 15 und 15a 9 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 10 Sowohl das kantonale Muster-Abwasserentsorgungsreglement als auch die Erläuterungen dazu sind zu finden unter: www.bvd.be.ch > Themen > Wasser > Abwasserentsorgung > Organisation und Finanzierung 11 Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Empfehlung Grundstücksentwässerung, Aufsicht der Gemeinde über die privaten Entwässerungsanlagen, 2018, S. 13 5/8 BVD 110/2022/79 ehemaligen Kleinküche durch ein Handwaschbecken ersetzt, wobei das Handwaschbecken einen geringeren Belastungswert gemäss SVGW12 aufweist. Schliesslich wird im Untergeschoss eine «Schwinge» abgebrochen. Dies ergibt sich aus den Baugesuchsformularen 1.0 und 5.5 sowie den bewilligten Plänen. Gemäss dem Formular 5.5 ergibt sich durch das Bauvorhaben somit insgesamt eine Reduktion der Belastungswerte gemäss SVGW, wovon auch in Ziff. 4.5 des Fachberichts Gewässerschutz ausgegangen wird (minus vier Stück «BW’s»). Insofern wird die Kanalisation inklusive der Hausanschlussleitung (Grundleitung) durch das Bauvorhaben nicht zusätzlich belastet, sondern sogar entlastet, worauf die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2023 mit Verweis auf eine E-Mail der Leiterin des Bauinspektorats der Gemeinde Bolligen vom 9. Mai 2022 noch einmal hingewiesen haben. Die Hausanschlussleitung selber ist vom Bauvorhaben ohnehin nicht betroffen, sie bleibt unberührt. Betroffen sind lediglich gebäudeinterne Entwässerungsanlagen, wobei auch diese nicht im grösseren Stil umgebaut oder saniert werden. Somit handelt es sich aufgrund des Umbaus der ehemaligen Kleinküche in einen Duschraum zwar um ein Bauvorhaben, das einen Zusammenhang mit Abwasser aufweist, eine relevante Auswirkung auf die Abwasserentsorgung hat das Bauvorhaben aber nicht. Mit Blick auf die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften und Grundsätze zu den Nebenbestimmungen kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die verlangten Kanalfernsehaufnahmen einen engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben haben. Abgesehen davon wäre es auch unverhältnismässig, für das Versetzen einer Dusche vom Unter- ins Obergeschoss und den Ersatz eines Spülbeckens durch ein Handwaschbecken die Überprüfung der Hausanschlussleitung mittels Kanalfernsehaufnahmen zu verlangen. Die umstrittene Auflage in Ziff. 4.2 des Fachberichts Gewässerschutz ist daher unzulässig. Dies umso mehr, als fraglich ist, ob der Umbau der ehemaligen Kleinküche in einen Duschraum bzw. die damit verbundenen Arbeiten überhaupt baubewilligungspflichtig sind. Auch die Gemeinde geht diesbezüglich in einer E-Mail vom 28. April 2022 von einer Baubewilligungsfreiheit aus.13 Ebenso dürfte dafür keine Gewässerschutzbewilligung erforderlich sein, insbesondere ist der Tatbestand von Art. 26 Abs. 2 Bst. a KGV nicht erfüllt, was die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 einräumt. Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen und die Ziff. 4.2 des Fachberichts Gewässerschutz aus der angefochtenen Baubewilligung gestrichen. 4. Fachbericht Wasseranschluss Zum Titelblatt des Fachberichts Wasseranschluss machen die Beschwerdeführenden zunächst wiederum geltend, sie hätten keine Wasseranschlussbewilligung beantragt, der Wasseranschluss sei bestehend. Welche Konsequenzen sie daraus ableiten, ist auch hier nicht klar, zumal sie wie bereits ausgeführt nicht die Aufhebung der in Ziff. 1.3 des angefochtenen Gesamtentscheids erteilten Wasseranschlussbewilligung verlangen. Zudem enthält das Titelblatt auch keine Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen), nur diese bilden jedoch den Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Mit der Kostenberechnung im Fachbericht Wasseranschluss zeigen sich die Beschwerdeführenden ausdrücklich einverstanden, sie führen dazu aus, diese entspreche den Verhältnissen. Zum «Thema Erdung» machen die Beschwerdeführenden zwar einige Ausführungen, aus denen sich aber keine konkrete Forderung hinsichtlich diesem Punkt im Fachbericht Wasseranschluss herauslesen lässt. Folglich lassen sich aus den gesamten Ausführungen in der Beschwerde keine Forderungen der Beschwerdeführenden zum Fachbericht Wasseranschluss ableiten, womit sich die Beschwerde nicht gegen diesen Fachbericht wendet. 12 Fachorganisation Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs 13 Siehe Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 20. Januar 2023 6/8 BVD 110/2022/79 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG14). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV15). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1000.– festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Sie werden daher nicht kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die unterliegende Gemeinde Bolligen nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, werden auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Ihr sind damit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziff. 3 (Amts und Fachberichte) des Gesamtentscheids der Einwohnergemeinde Bolligen vom 11. April 2022 wird wie folgt angepasst: Die nachfolgenden Amts- und Fachberichte bilden Bestandteil dieser Baubewilligung und deren Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sind in allen Teilen einzuhalten. - Brandschutzauflagen des Feueraufsehers Bolligen vom 27. Februar 2022 - Fachbericht Gewässerschutz der Gemeinde Bolligen vom 4. April 2022 mit Ausnahme von Ziff. 4.2 (Auflagen Schmutz- und Regenabwasser) - Fachbericht Wasseranschluss der Gemeinde Bolligen vom 4. April 2022 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 110/2022/79 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bolligen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8