23 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11/12 BVD 110/2022/77 3. a) Den Beschwerdeführenden 1 - 4 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1800.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.