Insbesondere wenn auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 abs. 1 GebV). In Anwendung der genannten Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 auf CHF 600.– festgelegt und der Beschwerdeführerin 5 zur Bezahlung auferlegt.