Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 - 4 wird in Anwendung dieser Bestimmungen auf CHF 1800.– festgelegt und den Beschwerdeführenden 1 - 4 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 - 4 haften solidarisch für die gesamten ihnen auferlegten Verfahrenskosten.