c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei, womit sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG23). Da die von den Beschwerdeführenden 1 - 4 beantragte und erfolgte Sistierung des Verfahrens unbestritten blieb, rechtfertigt es sich hier nicht, in diesem Zusammenhang Verfahrenskosten auszuscheiden.