Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors damit baubewilligt wäre. Vielmehr muss die Beschwerdegegnerin, will sie einen Korrekturfaktor zur Anwendung bringen, vorgängig die erforderlichen Schritte unternehmen. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 ist für die Aufschaltung des Korrekturfaktors eine neue Baubewilligung erforderlich, dies auch dann, wenn die adaptiven Antennen bereits nach einer «Worst- Case-Beurteilung» baubewilligt wurden.