Die vierte dieser Auflagen lautet wie folgt: «Die Anwendung eines Korrekturfaktors KAA für adaptive Antennen gemäss Nachtrag zur Vollzugshilfe vom 23. Februar 2021 ist nicht erlaubt». Hintergrund dieser Auflage war der Umstand, dass noch nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung eines Korrekturfaktors erfüllt waren. Mit der Validierung der automatischen Leistungsbegrenzung der Beschwerdegegnerin durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat sich dies im Verlaufe des Verfahrens geändert, so dass die vierte Auflage unterdessen hinfällig geworden ist. Dementsprechend wird diese vierte Auflage dem Antrag des AUE entsprechend von Amtes wegen aufgehoben.