a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 - 4 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 kann nicht eingetreten werden. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zu bestätigen.