Dieser Unsicherheit werde dadurch Rechnung getragen, indem nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden müsse, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1 - 4 in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 sind Abnahmemessungen auch bei adaptiven Antennen möglich. Auch dies hat das Bundesgericht in seinem Leiturteil Steffisburg bestätigt (Erwägung 8). 6. Fazit und Kosten