So hat das Bundesgericht im Leiturteil Steffisburg 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 zu adaptiven Antennen in Erwägung 7 bestätigt, dass nicht zu beanstanden ist, dass die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung trägt und insbesondere die Reflexionen unberücksichtigt bleiben. Dieser Unsicherheit werde dadurch Rechnung getragen, indem nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden müsse, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht werde.