d) Daran vermag auch die Kritik der Beschwerdeführenden 1 - 4 in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 an der rechnerischen Prognose bei adaptiven Antennen nichts zu ändern. So hat das Bundesgericht im Leiturteil Steffisburg 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 zu adaptiven Antennen in Erwägung 7 bestätigt, dass nicht zu beanstanden ist, dass die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung trägt und insbesondere die Reflexionen unberücksichtigt bleiben.