Die von den Beschwerdeführenden dargelegte Fehlerhaftigkeit ist damit widerlegt. Zudem sind bei den OMEN Nr. 2 und 5, bei welchen die berechnete Strahlung deutlich stärker ist als bei der L.________strasse 40, gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz Abnahmemessungen vorgesehen. Sollten die Anlagegrenzwerte an diesen Orten nicht eingehalten sein, müsste die Strahlung angepasst werden. Die Wahl der OMEN, bei welchen die Beschwerdegegnerin die Einhaltung des Anlagegrenzwertes berechnet und im Standortdatenblatt ausgewiesen hat, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Auch diese Rüge ist somit unbegründet.