Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Standortdatenblatt vier OMEN ausgewiesen, an denen die Strahlung gemäss ihrer Berechnung jeweils 4.95 V/m beträgt. Demgegenüber ergab ihre Rechnung beim Standort L.________strasse 40 eine Feldstärke von 4.27 V/m. Da es sich dabei gemäss ihren Berechnungen somit nicht um eines der drei OMEN handelt, an dem die von der Anlage erzeugte Strahlung am stärksten ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sie dieses OMEN im Standortdatenblatt nicht separat ausgewiesen hat. Zudem besteht mit Verweis auf die vom AUE dargelegten Überlegungen kein Grund, um an den von der Beschwerdegegnerin angestellten Berechnungen zu zweifeln.