Immissionsschutz vom 29. September 2021 Abnahmemessungen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgeführt, dass sie im Standortdatenblatt die OMEN, an denen die Strahlung am stärksten ist, ausgewiesen habe. Sie habe zudem auch den Anlagegrenzwert für die Liegenschaft L.________strasse 40 berechnet. Mit 4.27 V/m gelte dieses OMEN aber nicht als eines der drei am stärksten belasteten OMEN, so dass dieses im Standortdatenblatt nicht habe ausgewiesen werden müssen.