Im bewilligten Standortdatenblatt sei die relevante Hauptstrahlrichtung von Azimut +50 Grad auf +55 Grad verändert worden, wodurch die Liegenschaft noch stärker bestrahlt werde. Zudem seien die Sendeleistungen deutlich erhöht worden. Dadurch sei zu erwarten, dass an der Liegenschaft L.________strasse 40 mit einer deutlich höheren Strahlenbelastung gerechnet werden müsse als 4.44 V/m. Die Beschwerdegegnerin müsse daher darlegen, dass der Anlagegrenzwert bei dieser Liegenschaft eingehalten sei. Insbesondere hätte an diesem Ort eine Abnahmemessung angeordnet werden müssen.