7/12 BVD 110/2022/77 Vorerkrankungen auswirkten. Sie machen damit sinngemäss geltend, die Grenzwerte gemäss Art. 4 NISV verletzten Art. 11 USG16 und Art. 74 BV17. Daher sei den geltenden Grenzwerten auf Grund ihrer Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen.