Das Bundesgericht befand, es bestehe daher keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit von QS-Systemen zu zweifeln, auch nicht beim Einsatz von adaptiven Antennen.13 Insbesondere sei auch keine Echtzeitüberwachung erforderlich, weil es nicht um die momentane, sondern um die maximale Sendeleistung gehe. Bei adaptiven Antennen, die mit einem umhüllenden Antennendiagramm bewilligt worden seien, decke dieses sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab.14