b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Bundesgericht habe sich ausführlich mit der Zuverlässigkeit der bestehenden QS-Systeme auseinandergesetzt und habe explizit anerkannt, dass keine Veranlassung bestehe, die Tauglichkeit der QS-Systeme sowie den pflichtgemässen Vollzug durch die Behörden zu verneinen. c) Das Bundesgericht hat sich in mehreren neueren Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, ob herkömmliche QS-Systeme ausreichen, um den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen, die aufgrund der sog. «Worst-Case-Betrachtung» beurteilt worden sind, zu kontrollieren.12 Das Bundesgericht hat in diesen Verfahren verschiedentlich Vernehmlassungen des BAFU