a) Die Beschwerdeführenden 1 - 4 rügen, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die neuen Sendeantennen in ein auf adaptive Antennen ausgerichtetes QS- System einzuflechten. Die Vorinstanz verlange nur den Betrieb eines QS-Systems gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2007. Mit welchen Mitteln die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden solle, bleibe im Dunkeln. Der Entscheid verletze daher Art. 12 Abs. 1 NISV. Die Einhaltung der NIS-Grenzwerte müsse durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werden. Dies sei mit dem QS-System der Beschwerdegegnerin nicht der Fall.