Diese Umstände hat das Rechtsamt in seiner Verfügung vom 9. April 2024 dargelegt und der Beschwerdeführerin 5 Gelegenheit gegeben, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern. Die Beschwerdeführerin 5 machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 5 auch nicht aus anderen Umständen als ihrem Wohnort eine Legitimation ableiten kann. Auf ihre Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 2. Beurteilungsgrundlagen und Streitgegenstand 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma