Die Adresse der Beschwerdeführerin 5 liegt hingegen rund 780 m vom Bauvorhaben entfernt. Die Beschwerdeführerin 5 wohnt somit ausserhalb des Einspracheperimeters und ist vom Bauvorhaben daher insofern nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie war daher nicht zur Erhebung einer Einsprache berechtigt und ist folglich mangels materieller Beschwer auch zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Diese Umstände hat das Rechtsamt in seiner Verfügung vom 9. April 2024 dargelegt und der Beschwerdeführerin 5 Gelegenheit gegeben, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern.