Das AUE hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2023 insbesondere ausgeführt, seine Beurteilung habe ergeben, dass das Bauvorhaben die Bestimmungen der NISV2 erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Aus den Beschwerden der Beschwerdeführenden ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 29. September 2021 erforderlich machen würde. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung der BSIG vom 28. April 20223 werde jedoch die Aufhebung der Auflage 4 seines Fachberichts betreffend die Anwendung des Korrekturfaktors beantragt.