Die Kostennote der Rechtsvertreterin und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 6037.60 (Honorar CHF 5500.–, Auslagen CHF 100.–, Mehrwertsteuer CHF 437.60 [7.7 % auf CHF 4000.–, 8.1 % auf CHF 1600.–) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 6037.60 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Münsingen vom 5. April 2022 und die Verfügung des AGR vom 26. August 2020 werden aufgehoben. Dem Baugesuch vom 30. Januar 2020 wird der Bauabschlag erteilt.