6/8 BVD 110/2022/76 c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG).