f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden, insbesondere ob eine zusätzliche Ausnahmebewilligung gemäss WBG erforderlich, oder ob das Bauvorhaben auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen wäre, erübrigt sich. 3. Kosten