Eine Mobilfunkanlage kann unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden. Insbesondere soll die Mobilfunkanlage gerade nicht in einem dicht überbauten Gebiet, sondern ausserhalb der Bauzone erstellt werden. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Art. 41c GSchV nicht erfüllt. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass die Antenne in unmittelbarer Nähe eines Schafstalles errichtet werden sollte. Eine zusätzliche und neue Anlage zu errichten, widerspräche dem Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung, wonach der Gewässerraum zumindest langfristig von Bauten und Anlagen möglichst freizuhalten ist.