trachtet werden könnte. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde reicht es nicht aus, dass eine Anlage standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG ist. Die Mobilfunkanlage ist im Gewässerraum nicht standortgebunden und steht somit grundsätzlich im Widerspruch zur Gewässerschutzgesetzgebung. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. e) Neben den standortgebundenen Anlagen dürfen im Gewässerraum gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV ausnahmsweise folgende Anlagen bewilligt werden: