Die örtlichen Verhältnisse schliessen entsprechend die Errichtung einer Mobilfunkanlage einige Meter vom vorgesehenen Standort und damit ausserhalb des Gewässerraumes nicht aus. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, weshalb die Anlage auf einen Standort innerhalb des Gewässerraumes angewiesen sein soll. Ein entsprechender Bestimmungszweck oder spezielle örtliche Verhältnisse wären allerdings erforderlich, damit eine Mobilfunkanlage innerhalb des Gewässerraumes als standortgebunden be-