Die geplante Mobilfunkanlage soll gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin in erster Linie der Versorgung der Bahnstrecke Bern – Konolfingen mit Mobilfunk dienen.16 Die Versorgung mit Mobilfunk resp. insbesondere auch die Versorgung der Bahnlinie steht in keinem Zusammenhang mit dem Gewässer oder der Nutzung des Gewässers. Der Bestimmungszweck der Anlage verlangt nicht nach einem Standort innerhalb des Gewässerraumes. Das Gebiet im Bereich der Bahnstrecke ist zudem grösstenteils relativ flach und weitläufig. Die örtlichen Verhältnisse schliessen entsprechend die Errichtung einer Mobilfunkanlage einige Meter vom vorgesehenen Standort und damit ausserhalb des Gewässerraumes nicht aus.