d) Das Bauvorhaben liegt direkt neben dem Gewässer F.________, Kantonale Gewässernummer G.________, und entsprechend hat die Gemeinde resp. das TBA OIK II korrekterweise geprüft, ob dem Bauvorhaben eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung erteilt werden kann. Zusätzlich hat die Gemeinde auch korrekterweise festgestellt, dass das Bauvorhaben im Gewässerraum des Gewässers F.________, Kantonale Gewässernummer G.________, erstellt werden soll. Dies galt sowohl für den zum Zeitpunkt des Gesamtentscheids gültigen übergangsrechtlichen Gewässerraum als auch für den unterdessen durch die Gemeinde festgelegten Gewässerraum, was unbestritten ist.