Es ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob eine Baute oder Anlage auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes angewiesen ist. Vielmehr gelten im hier interessierenden Fall Anlagen im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung als standortgebunden, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können.13 Die Aufzählung in Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht abschliessend, den genannten Anlagen ist aber gemein, dass sie ihrem Zweck entsprechend (im Gewässerraum) standortgebunden sind oder sein können. Fuss- und Wanderwege sind im Gewässerraum beispielsweise nur dann standortgebunden, wenn die Bach-