Im Gewässerraum dürfen grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Standortgebundenheit im Sinne des GSchV ist nicht gleichzusetzen mit derjenigen gemäss Art. 24 RPG. Es ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob eine Baute oder Anlage auf einen Standort ausserhalb des Baugebietes angewiesen ist.