5b Abs. 1 WBG). Dieser Aufgabe war die Gemeinde Münsingen zum Zeitpunkt des Gesamtentscheids noch nicht nachgekommen. Daher galt beim Gewässer F.________, Kantonale Gewässernummer G.________, gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV der übergangsrechtliche Gewässerraum von beidseitig 8 m zuzüglich der Breite der Gerinnesohle. Unterdessen hat die Gemeinde den Gewässerraum mit dem «Zonenplan 2 vom Teil Nord (Schutzgebiete, Schutzobjekte, Energieversorgung) vom 31.10.2023»12 festgelegt. Gemäss Genehmigungsvermerk wurde dieser Plan am 31. Oktober