c) Das fragliche eingedolte Gewässer ist im Gewässernetz des Kantons Bern als Gewässer F.________, Kantonale Gewässernummer G.________, eingetragen.9 Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 36a GSchG10). Auch (teilweise) eingedolte Gewässer werden den oberirdischen Gewässern zugeordnet.11 Im Kanton Bern sind für die Ausscheidung des Gewässerraumes die Gemeinden zuständig; sie haben diesen in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 WBG).