Gemäss den Beschwerdeführenden widerspricht der geplante Überbau dieser Auflage. Weil infolge des Vorhabens künftig zusätzliche Aufwendungen beim Wasserbau oder Gewässerunterhalt erforderlich seien, wäre zudem eine Ausnahme gemäss Art. 48 Abs. 4 WBG erforderlich, wobei kein wichtiger Grund vorliege. Es seien keine besonderen Verhältnisse nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Art. 41c Abs1 lit. a-d GSchV fände nur Anwendung auf Anlagen, die nicht standortgebunden seien. Die Standortgebundenheit sei aber im vorliegenden Fall gegeben, genauso liege ein ausgewiesenes öffentliches Interesse (Mobilfunkversorgung) vor.