b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, in dem die Vorinstanz dem Bauvorhaben gestützt auf Art. 26 BauG für das Unterschreiten des Gewässerabstandes eine Ausnahmebewilligung erteilt habe, verkenne sie, dass sie auch über die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Gewässerraum nach Art. 41c GschV hätte entscheiden müssen. Offensichtlich sei die Mobilfunkanlage nicht in diesem Sinne standortgebunden. Zudem halte der Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 28. September 2021 fest, dass die Bachleitung vom Mast-Fundament nicht tangiert oder überdeckt werden dürfe. Gemäss den Beschwerdeführenden widerspricht der geplante Überbau dieser Auflage.