48 WBG erteilt werden, weil die Leitung nicht tangiert werde. Die Gemeinde kommt zum Schluss, die besonderen Verhältnisse seien nachgewiesen und durch das Unterschreiten des Gewässerabstandes würden keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt, daher könnten die nachgesuchten Ausnahmen gestützt auf Art. 26 BauG erteilt werden. Neben einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebietes sowie einer Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG erteilte die Gemeinde in Ziffer D 1.3 des ergangenen Entscheides insbesondere die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstandes nach den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung.