angbestimmungen der GSchV7 zur Änderung vom 4. Mai 2011 und betrage 8.5 Meter ab Rohrkante. Es liege ein entsprechendes Ausnahmegesuch vor und dieses werde mit der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG8 begründet. Die Durchführung der Leitung durch das Mast-Funda- ment werde so gestaltet, dass der Unterhalt und ein zukünftiger Austausch der Leitung gewährleistet blieben. Gemäss Amtsbericht der Wasserbaupolizei könne eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG erteilt werden, weil die Leitung nicht tangiert werde.