Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung gehe es davon aus, dass sich durch die nach Erlass des angefochtenen Gesamtentscheids erfolgte kommunale Festlegung des Gewässerraums für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin keine Änderung ergeben habe. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten eine Stellungnahme vom 27. Februar 2025 ein, die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Stellungnahme eingereicht.