Das TBA OIK II beantragte, das Bauvorhaben inkl. Gewährung der wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG sei unter Auflagen zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 die Abweisung der gestellten Rechtsbegehren. Das AUE hat in seinem Fachbericht vom 23. Juni 2023 ausgeführt, aus dem Bundesgerichtsentscheid ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Ergänzung seines Fachberichts vom 5. August 2021 erforderlich machen würden. 1 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion