Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen. Daher gab das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2023 Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, und bat die Vorinstanz, das TBA OIK II, das AGR sowie das AUE, Abteilung Immissionsschutz, eine Stellungnahme einzureichen. Das AGR beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 31. Mai 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf den von ihr ergangenen Gesamtentscheid. Das TBA OIK II beantragte, das Bauvorhaben inkl. Gewährung der wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art.