3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, stellte die Beschwerde dem AGR, dem TBA OIK II, der Vorinstanz, dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, sowie der Beschwerdegegnerin zu und holte die Vorakten ein. Es verzichtete aber vorerst auf die Durchführung des Schriftenwechsels und teilte den Beteiligten mit, es beabsichtige, das Verfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, in dem sich dieses zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste äussere.