Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat mit Verfügung vom 26. August 2020 die Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone erteilt. Das Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), hat einen positiven Amtsbericht vom 8. September 2020 eingereicht und beantragt, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG1 sei zu erteilen. Mit Gesamtentscheid vom 5. April 2022 bewilligte die Gemeinde Münsingen das Bauvorhaben und erteilte unter anderem «die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstands nach den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung».